[OpenSlides users-de] Prozentangabe in der Anzeige der Wahlergebnisse

Christian Schmid christian.schmid at hamburg.gruene.de
Fr Jan 18 13:48:14 UTC 2013


Liebe OS-Nutzerinnen, 

ich hatte auf Github folgendes Ticket [1] ersteltt: 
"In den Wahlergebnissen werden in der Ergebnisseberechnung in Prozent die ungültigen Stimmen mit einbezogen. Das ist falsch. Jemand ist gewählt wenn er/ sie mehr als das festgelegte Quorum (häufig 50%) der der gültigen Stimmen erreicht hat." 

Darauf hat ostcar folgendes geantwortet: 
"Das kann man so pauschal leider nicht sagen. Nach manchen Geschäftsordnungen kommt es (teilweise auch nur für bestimmte Wahlen) auf die Mehrheit der anwesenden Mitglieder an. In dem Fall müssten die ungültigen Stimmen mitgerechnet werden. Ich selbst bin daher nicht überzeugt das jetzige Verhalten zu verändern. Wenn du willst kannst du aber eine Diskussion auf der Mailingliste starten, so dass andere ihre Meinung abgeben können. Ich lasse mich dann gerne überzeugen." 

Den Vorschlag von Oskar folge ich nun: 

Bei "ungültigen Stimen" handelt es sich nicht um "Enhaltungen" oder "Nein-Stimmen" sondern um Stimmen, bei denen der Wählerwille nicht zu erkennen ist. Diese kann man also auch nicht als Enthaltung oder "Nein-Stimme" werten. 
Weiter sagt Oskar: "kommt es (...) auf die Mehrheit der anwesenden Mitgleider an" . Das mag ja so sein aber auch dies bildet OS so nicht ab. Ich kann bei der Eingabe der Wahlergebnisse ja nur die "Anzahl der Abgegebenen Stimmen" eingeben und nicht die theoretisch Abstimmungsberechtigten. 
Openslides müsste also so angepassst werden, dass auch "Enthaltungen", "Nein-Stimmen" und "die maximal möglichen Stimmen" erfasst werden können und man die Berechnung der Prozentanzeige aus diesen Parametern selbstdefinieren kann. 

Die jetzige Berechnung ist jedenfalls völlig unüblich und deswegen ein kleiner Bug der ja auch sehr schnell gefixt werden könnte. Üblich ist: 
"Abgegebene Stimmen" minus "üngültige Stimmen" ist gleich "Grundwert" 

Sieht das jemand anders? 
Ich habe mir noch einmal die Mühe gemacht verschidenen Wahlordnungen zu recherchieren [2] 

Liebe Grüße aus A ltona 
Ahoi 
Christi an 

[1] https://github.com/OpenSlides/OpenSlides/issues/84 
[2] 

Übersicht Wahlverfahren 

Grüne Vorstand 

(2) In den Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kommt eine solche Entscheidung auch im 2. Wahlgang nicht zustande, findet im 3. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplazierten des 2. Wahlgangs statt. 
Wahlordnung der SPD 
§7 Wahl eines Parteiamtes / Einzelwahl 
(1) Ist ein Kandidat oder eine Kandidatin oder sind mehrere Kandidaten und Kandidatinnen für eine Funktion aufgestellt, so ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen. 
(2) Erhält kein Kandidat oder keine Kandidatin die Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Einzelwahlen mit nur einem Bewerber oder einer Bewerberin sind Nein- Stimmen statthaft. Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Bei Einzelwahlen mit mehreren Bewerbern bzw. Bewerberinnen sind Nein-Stimmen unstatthaft. 
(3) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
(4) Die Listenaufstellung für Parlamente und kommunale 
Vertretungskörperschaften erfolgt in Einzelwahl beginnend mit der Spitzenkandidatin oder dem Spitzenkandidaten, für jeden Listenplatz gesondert. Mehrere Einzelwahlen können in einem Urnengang verbunden werden (verbundene Einzelwahl), soweit für den Listenplatz nur ein Bewerber oder eine Bewerberin kandidiert. Bewerberinnen und Bewerber für vordere Listenplätze sind zur Kandidatur auf hinteren Listenplätzen zuzulassen, soweit die Vorgaben des § 4 gewahrt sind. 

Wahlordnung der CDU 
§ 43 (Wahlen) 
(1)... 
(2).. 
(3)... 
(4) Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmenzahlen statt. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl. 

Wahlordnung der Piratenpartei 
§8 Wahlen 
(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt. 
ESG Vorstand 

Nicht geregelt. 
BundeskanzlerIn lt: Grundgesetz 
Artikel 63 
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. 
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. 
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen. 
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. 
Wahl der PräsidentIn des BT 
§ 2 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter 
(1).... 
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten. 
(3) Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten. 
_____________________________________________ 

Bündnis 90/DIE GRÜNEN GAL Hamburg 
Christian Schmid 
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